Urteil des Finanzgericht Niedersachsen, Az. 2 K 193/03
Selbst wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber die Nutzung ders Firmenwagens zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb untersagt, muss dieses Privatnutzungsverbot nachweislich überwacht werden. Andernfalls droht Ihnen monatlich die Versteuerung von 1% des Listenpreises des Fahrzeugs.
Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen urteilten, dass die Privatnutzung eines einem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs nur dann widerlegt werden kann, wenn entweder ein Fahrtenbuch geführt wird oder aber andere Umstände eine Privatnutzung ausschließen.
Im zugrunde liegenden Urteilsfall konnte keiner dieser Nachweise erbracht werden – zudem handelte es sich bei dem Arbeitnehmer auch noch um den in der Firma angestellten Ehemann der Firmeninhaberin. Doch unabhängig von den familiären Beziehungen, stellt sich die Frage, durch welche besonderen Umstände die Privatnutzung ausgeschlossen werden kann.
Zwischen den Zeilen ihrer Urteilsbegründung äußerten sich die Richter wie folgt:
Es muss eine schriftliche Vereinbarung bestehen, dass eine Privatnutzung ausdrücklich verboten ist und ein Zuwiderhandeln arbeitsrechtliche Konsequenzen hat.
Die Autoschlüssel sind bei Verlassen des Firma abzugeben.
Es muss eine Dokumentierung der betrieblich gefahrenen Kilometer durch den Arbeitnehmer erfolgen.
Regelmäßige Kontrollen durch andere Arbeitnehmer, ob der Angestellte sich an das Privatnutzungsverbot hält sind nachweisbar durchzuführen.
Im zugrunde liegenden Fall wirkte sich besonders negativ aus, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine „schriftlichen“, sondern nur mündliche Vereinbarungen zum Privatnutzungsverbot getroffen wurden. Bei einer schriftlichen Vereinbarung mit angedrohten arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen zeigt sich das Finanzamt eher kompromissbereiter. Auch wenn der Arbeitnehmer ein Privatfahrzeug besitzt, das er für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzt, spricht das für die Einhaltung des Privatnutzungsverbots.
[ mehr zur Pflicht ein Fahrtenbuch zu führen wenn die Privatnutzung der Firmenwagen verboten ist ... ]