Vergangenes Jahr lockerte das sächsische Finanzgericht die Auflagen zur ordnungsgemäßen Fahrtenbuchführung etwas auf (Az.: VI R 27/05). Der BFH hat nun die Entscheidung revidiert und führt aus:
Ein Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden. Die zu erfassenden Daten müssen einschließlich des an Ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Nach Meinung des BFH ist dies keine unangemessene Belastung für einen Dienstwagenfahrer. Im Übrigen verlange der allgemeine Sprachgebrauch, dass die zu führenden Aufzeichnungen eine buchförmige Gestalt aufzuweisen haben. Aus diesem Grund können Notizzettel und lose Blattsammlungen kein Fahrtenbuch sein.
Das Ziel des geforderten Nachweises ist es, eine eventuell falsche Zuordnung von Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsteil als auch derern gänzliche Nichtberücksichtigung auszuschließen.
Aufgrund dieser Entscheidung des BFH muss davon ausgegangen werden, dass bei Betriebsprüfungen verstärkt die Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher geprüft wird und selbst eine einzige Unstimmigkeit zur Anwendung der Ein-Prozent-Regel führt.
Im Gegenzug können Unstimmigkeiten in der Fahrtenbuchführung bei Angehörigen der freien Berufe, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, freie Handelsvertreter, selbständige Versicherungsvertreter, Berater aller Art, sowie Handwerker und Gewerbetreibende, die als Einzelunternehmer tätig sind, dazu führen, dass die Prüfer den privaten Anteil der Fahrten mit dem Firmenwagen schätzen.
Wer auf Nummer sicher gehen will führt ein Fahrtenbuch zeitnah und akribisch mit allen
geforderten Eintragungen.